RECHTMÄSSIGKEIT DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung)
Art. 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Eine Verarbeitung ist nur dann rechtmäßig, wenn und soweit mindestens eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- A)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen auf Anfrage der betroffenen Person erforderlich;
- C)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Betreibers erforderlich;
- D)die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder sich aus der Ausübung öffentlicher Gewalt ergibt, die dem Betreiber übertragen wurde;
- F)Die Verarbeitung ist zur Wahrung berechtigter Interessen des Betreibers oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, insbesondere wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt .
Buchstabe f des ersten Absatzes gilt nicht für Verarbeitungen, die von Behörden in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen beibehalten oder einführen, um die Anwendung der Regeln dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung anzupassen, um Absatz (1) Buchstaben (c) und (e) einzuhalten, indem sie genauere spezifische Anforderungen an die Verarbeitung und andere Maßnahmen festlegen um eine rechtmäßige und faire Verarbeitung sicherzustellen, auch für andere spezifische Verarbeitungssituationen, wie in Kapitel IX dargelegt.
(3) Die Grundlage für die in Absatz (1) Buchstaben (c) und (e) genannte Verarbeitung muss bereitgestellt werden in:
- A)Unionsrecht; oder
- B)das für den Betreiber geltende nationale Recht.
Der Zweck der Verarbeitung ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsgrundlage oder ist, soweit es sich um die in Absatz (1) Buchstabe (e) genannte Verarbeitung handelt, für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in die Ausübung einer dem Betreiber übertragenen öffentlichen Aufgabe. Die jeweilige Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Regeln dieser Verordnung enthalten, unter anderem: die allgemeinen Bedingungen, die die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Betreiber regeln; die Arten von Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind; die betroffenen Personen; die Stellen, an die die Daten weitergegeben werden dürfen und der Zweck, zu dem die jeweiligen personenbezogenen Daten weitergegeben werden dürfen; Zweckbeschränkungen; Speicherfristen;
und Verarbeitungsvorgänge und -verfahren, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßigen und fairen Verarbeitung, wie sie beispielsweise für andere spezifische Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX gelten. Das Unionsrecht oder das innerstaatliche Recht verfolgt ein Ziel von öffentlichem Interesse und steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel.
(4) Wenn die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als dem, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf Unionsrecht oder innerstaatlichem Recht beruht, was in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt Um die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele zu schützen, muss der Betreiber bei der Feststellung, ob die Verarbeitung für einen anderen Zweck mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist, unter anderem Folgendes berücksichtigen:
- A)jeglicher Zusammenhang zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung;
- B)den Kontext, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere im Hinblick auf die Beziehung zwischen den betroffenen Personen und dem Betreiber;
- C)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere im Falle der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 oder im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 ;
- D)die möglichen Folgen der erwarteten Folgeverarbeitung für die betroffenen Personen;
- e) das Vorhandensein angemessener Garantien, zu denen auch eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
*Automatisch übersetzter Text. Wir empfehlen, die rumänische Version (die Originalversion) mit eigenen Mitteln in die gewünschte Sprache zu übersetzen.