GRUNDSÄTZE DER VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

Auszug aus der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

(Datenschutz-Grundverordnung)

 

Kapitel II: Prinzipien

Art.5: Grundsätze im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind:

  1. a) rechtmäßig, fair und transparent gegenüber der betroffenen Person verarbeitet werden ( „Rechtmäßigkeit, Fairness und Transparenz“ );
  2. B)für bestimmte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und anschließend nicht in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist; Die Weiterverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 ( „Zweckbeschränkungen“ ) nicht als mit den ursprünglichen Zwecken unvereinbar.
  3. C)angemessen, relevant und auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, Notwendige beschränkt ( „Datenminimierung“ );
  4. D)korrekt und, falls erforderlich, aktualisiert; Es müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ( „Richtigkeit“ );
  5. e)in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen für einen Zeitraum ermöglicht, der den zur Erfüllung der Zwecke, für die die Daten verarbeitet werden, erforderlichen Zeitraum nicht überschreitet; Eine längere Speicherung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz (1) verarbeitet werden, vorbehaltlich der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zu gewährleisten ( „Speicherbeschränkungen“ );
  6. F)auf eine Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit personenbezogener Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder rechtswidriger Verarbeitung sowie vor versehentlichem Verlust, Zerstörung oder Beschädigung, indem geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden ( „Integrität und Vertraulichkeit“ ).

 

*Automatisch übersetzter Text. Wir empfehlen, die rumänische Version (die Originalversion) mit eigenen Mitteln in die gewünschte Sprache zu übersetzen.